Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden: Die Luftwärmepumpe, die ein Nachbar in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat muss entfernt werden. Die Geräuschimmissionen gefährden den Nachbarfrieden, heißt es in der Begründung. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfallen ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis, führt das Gericht aus.