Ein Bauwerk, das auf dem Wasser schwimmt, ist einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Az. II R 727/10) zufolge finanztechnisch nicht wie ein Gebäude zu behandeln. Dies bedeutet, dass für schwimmende Häuser keine Grundsteuer und Grunderwerbssteuer bezahlt werden muss. Selbst wenn das Bauwerk über die gleiche Ausstattung und Haustechnik wie gewöhnliche Gebäude verfügt. Nach Meinung der Richter am Bundesfinanzhof sei das entscheidende Kriterium für ein Gebäude seine Standfestigkeit, sprich die Verbindung mit Grund und Boden.