Steuerrecht BHKW-Energiesteuerentlastung eingeschränkt

Nachdem am 08.November 2012 die neuen Regelungen zur Energiesteuer für KWK-Anlagen / Blockheizkraftwerke vom Bundestag beschlossen wurden, steht nun fest, dass

  • die seit dem 01. April 2012 vollständig ausgesetzte Steuerentlastung auch rückwirkend wieder geltend gemacht werden kann, dass aber andererseits
  • nicht mehr alle BHKW-Betreiber eine vollständige Energiesteuerentlastung nutzen können.

Der für kleinere Anlagen bis einschließlich 2 MW geltende §53a gibt folgende Vorraussetzungen vor, damit eine Entlastung geltend gemacht werden kann:

  • Der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70 Prozent,
  • die Anlage ist hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und
  • die KWK-Anlage ist entsprechend den Vorgaben des §7 Einkommenssteuergesetz noch nicht vollständig abgeschrieben.

Die vollständige Erstattung nach §53a EnergieStG beträgt für Erdgas 0,55 Cent pro Kilowattstunde, für Flüssiggas 6,06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6,135 Cent je Liter.

Erfüllen KWK-Anlagen den §53a nicht oder nur teilweise, regelt der §53b mit einem neuen Energiesteuersatz die Entlastung. Der Entlastungssatz wird auf den von der EU maximal zulässigen Wert abgesenkt. Die Erstattung beträgt in diesem Fall für Erdgas 0,442 Cent pro Kilowattstunde und für Heizöl EL 4,035 Cent je Liter. Die Erstattung für Flüssiggas bleibt bei 6,06 Cent pro Kilogramm.